Muss mein Ehepartner den Darlehnsvertrag mit unterschreiben?

Antwort:

Das Beamtendarlehen wird heute von zahlreichen Banken und Finanzinstituten angeboten. Es kann von Beamten, Beamten auf Probe und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Anspruch genommen werden. Im Wesentlichen zeichnet es sich durch besonders günstige Konditionen aus, mit denen die Banken auf die hohen Sicherheiten dieser Klientel reagieren. Selbstverständlich kann ein Beamtendarlehen auch von einem verheirateten Beamten in Anspruch genommen werden. Dabei ist es bei diesem Darlehen nicht zwingend erforderlich, dass auch der Ehepartner den Darlehensvertrag unterschreiben muss. Reichen die Einkünfte des eigentlichen Darlehensnehmers aus, ist eine weitere Unterzeichnung durch den Ehepartner nicht erforderlich.
Anders gestaltet sich das Bild, wenn die Bewilligung eines Beamtendarlehens an das Einkommen des Ehepartners geknüpft ist. Wird das Einkommen des Ehepartners bei dem Kreditantrag als Sicherheit angegeben, ist es auch erforderlich, dass er den Darlehensvertrag unterzeichnet. Eine Unterschrift des Ehepartners ist immer nur dann zwingend nötig, wenn die Verpflichtungen, die durch den Kredit entstehen, ohne das Einkommen des Partners nicht bestritten werden können. In diesem Fall weisen die Kreditgeber jedoch explizit darauf hin, dass die Unterschrift und somit die Sicherheit des Ehepartners erforderlich ist. Auch wenn Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beamte über hohe Sicherheiten und in der Regel auch über vergleichsweise hohe Einkünfte verfügen, kann es in einzelnen Fällen möglich sein, dass der Kreditgeber das Einkommen des Ehepartners als weitere Sicherheit benötigt.
Ähnlich gestaltet sich die Situation bei Paaren, die nicht verheiratet sind. In diesem Fall muss der unverheiratete Lebenspartner nur dann den Darlehensvertrag unterzeichnen, wenn sein Einkommen als Sicherheit angegeben wird. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Ehepartner zur Einhaltung der Vertragspflichten. Kann das Darlehen nicht durch den eigentlichen Kreditnehmer zurückgezahlt werden, hat der Kreditgeber das Recht, über das Einkommen des Ehepartners zu verfügen und dadurch die ausstehende Darlehenssumme zu erhalten. Diese Regelungen gelten auch bei anderen Finanzierungsformen.

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