Versorgungsbezüge der Beamten bei Dienst-/Berufsunfähigkeit und im Alter
Alte Bundesländer (Stand August 2004)
Beamtenversorgungsgesetz
Bei Dienstunfähigkeit und im Alter haben Beamte auf Lebenszeit einen Anspruch auf Ruhegehalt nach einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren. Berechnet wird das Ruhegehalt aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Probe werden bei Dienst-/Berufsunfähigkeit ohne Versorgung aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechnen folgende Zeiten frühestens ab dem vollendeten 17. Lebensjahr:
- Dienstzeit im Beamtenverhältnis
- Berufsmäßige Tätigkeit in der Bundeswehr oder im Vollzugsdienst der Polizei, Wehrdienst
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sofern die Tätigkeit für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben ist
- Für die Beamtenlaufbahn förderliche Zeiten als Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst
- Ausbildungszeiten, soweit sie für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben sind. Fachschul- und Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit über 3 Jahre hinaus werden ebensowenig berücksichtigt wie die Zeit einer allgemeinen Schulausbildung
- Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit
Wird ein Beamter vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln als ruhegehaltfähige Zeit. Die Zurechnungszeit beträgt in Jahren bei Eintritt in den Ruhestand im Alter von
Jahren | 30 | 36 | 42 | 45 | 48 | 51 | 54 | 57 |
Zurechnungszeit | 20 | 16 | 12 | 10 | 8 | 6 | 4 | 2 |
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat
- Familienzuschlag
- Amtszulage und eine als ruhegehaltfähig bezeichnete Stellenzulage
Ruhegehalt
Bisher beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 %. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird der Höchstruhegehaltssatz nach dem 31.12.2002 in 8 Stufen auf 71,75 % abgesenkt. Der jährliche Steigerungssatz beträgt dann 1,79375 %.
Stufen | Höchstruhegehaltssatz | Steigerungssatz |
---|---|---|
1. | 74,59 % | 1,86484 % |
2. | 74,19 % | 1,85469 % |
3. | 73,78 % | 1,84453 % |
4. | 73,38 % | 1,83438 % |
5. | 72,97 % | 1,82422 % |
6. | 72,56 % | 1,81406 % |
7. | 72,16 % | 1,80391 % |
8. | 71,75 % | 1,79375 % |
Amtsunabhängige Mindestversorgung
Die amtsunabhängige Mindestversorgung ist als fester Betrag vorgegeben. 1.225,81 EUR für Ledige, 1.290,97 EUR für Verheiratete (Stand 01.04.2004).Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit
Der Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 % ist in die Tabelle eingerechnet.
Altersruhegehalt mit 65 Jahren
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersruhestand ab 63 Jahre) in den Ruhestand tritt.
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