Dienstbezüge der Beamten in Baden Württemberg
gültig ab 1. März 2009Bundesbesoldungsordnung A und B
Bundesbesoldungsordnung R
Bundesbesoldungsordnung C
Bundesbesoldungsordnung W
Bundesbesoldungsordnung H
Familienzuschlag
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,58 EUR, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kinder um 315,77 EUR.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,48 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 27,40 EUR, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,92 EUR und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,44 EUR. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 51,45 EUR |
In den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 54,61 EUR |
Allgemeine Stellenzulage
A 5 bis A 8 | 18,09 EUR |
A 9/A 10 (wenn Eingangsamt A 5/A 6) | 70,76 EUR |
A 9 bis A 13 (einschließlich höherer Verwaltungsdienst) | 78,64 EUR |
Anwärtergrundbetrag - Anwärterverheiratetenzuschlag
Vermögenswirksame Leistungen
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