Dienstbezüge der Beamten in Bayern

gültig ab 1. März 2009

Bundesbesoldungsordnung A und B

Bundesbesoldungsordnung A und B
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Bundesbesoldungsordnung R

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Bundesbesoldungsordnung C

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Bundesbesoldungsordnung W

Bundesbesoldungsordnung W

Familienzuschlag

Familienzuschlag

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,53 EUR, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 296,13 EUR.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 EUR, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 EUR und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 EUR. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:

In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 98,86 EUR
In den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 104,95 EUR

Allgemeine Stellenzulage

A 5 bis A 8 17,38 EUR
A 9 bis A 10 mittlerer Dienst 67,98 EUR
gehobener Dienst 75,56 EUR

Anwärtergrundbetrag - Anwärterverheiratetenzuschlag

Anwärtergrundbetrag - Anwärterverheiratetenzuschlag

Vermögenswirksame Leistungen

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