Dienstbezüge der Beamten in Brandenburg "Ost"

gültig ab 1. Januar 2008

Bundesbesoldungsordnung A und B

Bundesbesoldungsordnung A und B
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Bundesbesoldungsordnung R

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Bundesbesoldungsordnung C

Bundesbesoldungsordnung C
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Bundesbesoldungsordnung W

Bundesbesoldungsordnung W

Familienzuschlag

Familienzuschlag

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 91,40 EUR bzw. 84,55 EUR für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 234,04 EUR bzw. 216,49 EUR.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 EUR, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 EUR und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 EUR. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:

In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 94,58 EUR
In den Besoldungsgruppen A 9 100,40 EUR
In den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 92,87 EUR

Allgemeine Stellenzulage

A 5 bis A 8 16,63 EUR
A 9/A 10 (wenn Eingangsamt A 5/A 6) 65,04 EUR
A 9 bis A 13 (einschließlich höherer Verwaltungsdienst) 72,29 EUR

Anwärtergrundbetrag

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Vermögenswirksame Leistungen

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