Dienstbezüge der Beamten in Mecklenburg-Vorpommern "Ost"

gültig ab 1. August 2008

Bundesbesoldungsordnung A und B

Bundesbesoldungsordnung A und B
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Bundesbesoldungsordnung R

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Bundesbesoldungsordnung C

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Bundesbesoldungsordnung W

Bundesbesoldungsordnung W

Familienzuschlag

Familienzuschlag

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,66 EUR, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 219,47 EUR.

Familienzuschlag

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 85,71 EUR, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 237,27 EUR.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 EUR, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 EUR und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 EUR. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:

In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 88,69 EUR
In den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 94,15 EUR

Allgemeine Stellenzulage

A 5 bis A 8 16,38 EUR
A 9 bis A 10 64,08 EUR
gehobener Dienst 71,22 EUR

Anwärtergrundbetrag

Anwärtergrundbetrag

Vermögenswirksame Leistungen

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