Dienstbezüge der Beamten in Rheinland-Pfalz

gültig ab 1. März 2009

Bundesbesoldungsordnung A und B

Bundesbesoldungsordnung A und B
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Bundesbesoldungsordnung R

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Bundesbesoldungsordnung C

Bundesbesoldungsordnung C
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Bundesbesoldungsordnung W

Bundesbesoldungsordnung W

Familienzuschlag

Familienzuschlag

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 106,04 EUR*, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 318,53 EUR*.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,32 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,63 EUR, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 EUR und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 EUR. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:

In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 96,94 EUR
In den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 102,91 EUR

Allgemeine Stellenzulage

A 2 bis A 4 —      
A 5 bis A 8 17,75 EUR
A 9 bis A 10 69,44 EUR
A 11 bis A 16 77,19 EUR

* Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

Anwärtergrundbetrag

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Vermögenswirksame Leistungen

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