Dienstbezüge der Beamten in Sachsen-Anhalt "West"
gültig ab 1. Mai 2008Bundesbesoldungsordnung A und B
Bundesbesoldungsordnung R
Bundesbesoldungsordnung C
Bundesbesoldungsordnung W
Familienzuschlag
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,66 EUR bzw. 85,71 EUR, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 237,27 EUR bzw. 219,47.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 EUR, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 EUR, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 EUR und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 EUR. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
In den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 95,88 EUR |
In den Besoldungsgruppen A 9 | 101,79 EUR |
In den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 | 94,16 EUR |
Allgemeine Stellenzulage
A 5 bis A 8 | 16,86 EUR |
A 9/A 10 (wenn Eingangsamt A 5/A 6) | 65,94 EUR |
A 9 bis A 13 (einschließlich höherer Verwaltungsdienst) | 73,29 EUR |
Anwärtergrundbetrag - Anwärterverheiratetenzuschlag
Vermögenswirksame Leistungen
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